Corona: Neue CoronabetreuungsVO vom 09.02.2022

Mit der ab 09.02.2022 gültigen Fassung der CoronaBetreuungsverordnung NRW wurde der Ablauf der verpflichtenden Testungen nach einem Coronafall in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflege optimiert.
Der Kreis Kleve hat die Information zusammengefasst: Was gilt für Kita und Schulen
Ab einem bestätigten Coronafall (durch anerkannten Schnelltest eines Testzentrums oder durch einen PCR-Test) innerhalb einer Gruppe gilt für diese:
  • In den folgenden 10 Tagen sind alle Kinder mindestens viermal mittels eines Coronaschnelltests über eine Bürgerteststelle oder durch die Eltern mittels Coronaselbsttest zu testen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Personen.
  • Die Testtage werden von der Einrichtung festgelegt – der erste Test muss vor dem ersten Besuch der Einrichtung nach Auftreten des Infektionsfalls durchgeführt werden.
  • Die Eltern haben der Leitung der Einrichtung eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen.

Coronabetreuungsverordung – gültig ab 09.02.2022 (PDF)

Weitere Informationen des Land NRW: Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen | Land.NRW

(Bild: Pixabay)